Infos zur Quarantäne-Erleichterung

Informationen aus der Zentralschweiz zur Quarantäne-Erleichterung

Quarantäne-Erleichterung ist möglich, aber von Kanton zu Kanton etwas anders:

Aktuell gibt es in gewissen Kantonen Quarantäneerleichterung für im Gesundheitswesen tätige Kontaktpersonen. Diese Regelungen werden in allen Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Daher ist es sinnvoll, wenn ihr euch zwingend bei eurem kantonalen Gesundheitsamt informiert, solltet ihr in eine Quarantänesituation kommen.
Als Erleichterung haben wir für euch Hinweise zur Situation in eurem Wohnkanton:
 
  • Uri: Formular als PDF findet Ihr unten oder aufgeschaltet auf der Homepage des Gesundheitsamtes Uri
  • Schwyz: Formular als PDF findet Ihr unten oder aufgeschaltet auf der Homepage des Gesundheitsamtes Schwyz
  • Nidwalden: Alle Personen, auch Gesundheitsfachpersonen müssen die Quarantäne nach einem engen Kontakt strikt einhalten. Wenn es in Einrichtungen wie Kantonsspital, Pflegeheime, Spitex o.ä. Personalengpässen kommt, muss beim Kantonsarzt ein Antrag auf Befreiung der Quarantänepflicht während der Arbeitszeit gestellt werden.
  • Luzern: Die Betriebe und Organisationen des Gesundheitswesens im Kanton Luzern - namentlich die Spitäler (inkl. Geburtshaus), Alters- und Pflegeheime, SEG-Institutionen, Zahnarztpraxen und Apotheken, Spitex-Organisationen – werden ermächtigt, Gesundheitsfachpersonen (Health Care Workers = HCW), die aufgrund eines engen Kontaktes mit einer positiv auf das neue Coronavirus getesteten Person unter Quarantäne gestellt wurden, unter den folgenden Bedingungen weiter im Betrieb bzw. in der Organisation arbeiten zu lassen, sofern die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann:
    • HCW ist asymptomatisch und nicht Covid-19 positiv!
    • Kein Einsatz bei RisikopatientInnen, sofern die personelle Situation dies zulässt
    • Keine An- und Abreise des HCW zum Betrieb per ÖV.
    • Strikte Einhaltung der Hygiene- und Schutzmassnahmen sowie einer Maskenpflicht
Die Erleichterung von der Quarantäne erstreckt sich ausschliesslich auf den Weg zur und von der Arbeit und die Tätigkeit im Betrieb / der Organisation selbst. Ausserhalb der Arbeit (Freizeit, zu Hause) gelten weiterhin die verfügten Quarantäne-Regelungen.
Für die Einhaltung der obengenannten Rahmenbedingungen sowie die individuelle Risikobeurteilung, für welche Arbeiten der HCW im Betrieb herangezogen wird, obliegt der Verantwortung des Arbeitgebers / Betriebes. Es besteht keine Meldepflicht gegenüber der Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE).
Da die Anordnung und Überwachung der Quarantäne dem Wohnkanton des unter Quarantäne gestellten HCW obliegt, gilt diese Regelung ausschliesslich für HCW, die im Kanton Luzern Wohnsitz haben.
  • Zug:  Im Grundsatz ähnliche Regelung wie in Luzern
  • Obwalden: Im Grundsatz ähnliche Regelung wie in Luzern